Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Unternehmen [Spedition Penz] erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

§1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

§2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

§3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

§5. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§6. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

§8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

§11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

§12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.

§13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

§14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§15. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

§16. Umzug mit dem Fachbetrieb
Wer umzieht und seinen Haushalt einen Möbeltransportunternehmen anvertraut, hat den Wunsch nach Sicherheit. Dies schließt die Individuelle und persönliche Beratung ein, die fachmännische Behandlung des Umzugsgutes, auch kaufmännisch korrektes Verhalten.
Umzug ist Vertrauenssache. Deshalb haben sich Möbelspediteure verpflichtet, nach einem Verhaltenskodex zu arbeiten, der dem Sicherheitsbedürfnis ihrer Kunden entgegenkommt. Sie alle sind in der AMÖ, dem Bundesverband der Möbelspediteure, zusammengeschlossen und am Verbandszeichen zu erkennen.

§17. Verpflichtungen des Verhaltenskodex

  • Nach den Grundsätzen und Regeln eines ordentlichen Kaufmanns zu arbeiten
  • Ein übersichtliches und detailliertes Angebot zu erstellen
  • Gründlich und umfassend zu beraten und eine Leistungsbeschreibung als Bestandteil des Umzugsvertrages beizufügen
  • Ausführlich über Versicherungs – und Haftungsbestimmungen zu Informieren
  • Mit seriösen Versicherern zusammenzuarbeiten
  • Als Umzugsberater, Transportleiter und Packer sowie für vereinbarte Handwerksleistungen Fachpersonal einzusetzen
  • Umweltverträgliche Verpackungsmaterialien zu benutzen. Fahrzeuge zu verwenden, die für die Beförderung von Möbeln besonders eingerichtet und ausgerüstet sind und dem derzeitigen Sicherheitsstandard entsprechen
  • Geeignete und sichere Möbellager und Standplätze für die Fahrzeuge vorzuhalten
  • Korrekte, nachprüfbare Abrechnungen zu erstellen
  • Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Kunden dem Spruch der Einigungsstelle der AMÖ zu folgen